Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 512/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Berichterstellung
§ 6.Paragraph 6,
Die Berichte gemäß § 54 Abs. 12 BHG 2013 sind von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen auf Grundlage der von den haushaltsleitenden Organen in den Anträgen gemäß § 5 zu Verfügung gestellten Informationen zu erstellen. Darüber hinaus haben die haushaltsleitenden Organe in diesem Zusammenhang auf Ersuchen der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen ergänzende Informationen nachzureichen. Die Berichte gemäß Paragraph 54, Absatz 12, BHG 2013 sind von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen auf Grundlage der von den haushaltsleitenden Organen in den Anträgen gemäß Paragraph 5, zu Verfügung gestellten Informationen zu erstellen. Darüber hinaus haben die haushaltsleitenden Organe in diesem Zusammenhang auf Ersuchen der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen ergänzende Informationen nachzureichen.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2013
Dokumentnummer
NOR40145899