Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 505/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute01.01.2014 BGBl. II Nr. 505/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

e-Rechnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 505 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 505/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Gegenstand und Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt im Rahmen der Verpflichtung zur Ausstellung und Übermittlung von e-Rechnungen an Bundesdienststellen die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Voraussetzungen der zu verwendenden Datenstrukturen für e-Rechnungen, der Übertragungswege sowie weitere Voraussetzungen betreffend den Inhalt der e-Rechnung.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung gilt im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Bundesdienststellen für alle Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner von Bundesdienststellen oder deren sonstige Berechtigte. Unter dem Begriff „sonstige Berechtigte“ sind insbesondere berufsmäßige Parteienvertreterinnen oder Parteienvertreter (zB Wirtschaftstreuhänderinnen oder Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte) oder sonstige Dienstleister (zB Service-Provider) zu verstehen.
  3. Absatz 3,Diese Verordnung gilt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch für ausländische Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner von Bundesdienststellen.
  4. Absatz 4,Diese Verordnung gilt nicht für Bar- und Sofortzahlungen, bei denen die schuldbefreiende Wirkung mit dem Zahlungsvorgang eintritt.

Schlagworte

Warenverkehr, Barzahlung

Im RIS seit

09.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2013

Gesetzesnummer

20008167

Dokumentnummer

NOR40145932