Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
e-Rechnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 505/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 505 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Gegenstand und Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt im Rahmen der Verpflichtung zur Ausstellung und Übermittlung von e-Rechnungen an Bundesdienststellen die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Voraussetzungen der zu verwendenden Datenstrukturen für e-Rechnungen, der Übertragungswege sowie weitere Voraussetzungen betreffend den Inhalt der e-Rechnung.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Bundesdienststellen für alle Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner von Bundesdienststellen oder deren sonstige Berechtigte. Unter dem Begriff „sonstige Berechtigte“ sind insbesondere berufsmäßige Parteienvertreterinnen oder Parteienvertreter (zB Wirtschaftstreuhänderinnen oder Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte) oder sonstige Dienstleister (zB Service-Provider) zu verstehen.
(3)Absatz 3,Diese Verordnung gilt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch für ausländische Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner von Bundesdienststellen.
(4)Absatz 4,Diese Verordnung gilt nicht für Bar- und Sofortzahlungen, bei denen die schuldbefreiende Wirkung mit dem Zahlungsvorgang eintritt.
Schlagworte
Warenverkehr, Barzahlung
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2013
Dokumentnummer
NOR40145932