Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
e-Rechnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 505/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 505 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Definition e-Rechnung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Eine elektronische Rechnung (e-Rechnung) ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, gesendet, empfangen und verarbeitet wird. Die e-Rechnung wird nur dann als Rechnung anerkannt, wenn die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts sowie die Lesbarkeit gewährleistet sind.
(2)Absatz 2,Eine elektronische Gutschrift einer Vertragspartnerin oder eines Vertragspartners (§ 1 Abs. 2 oder 3) an eine Bundesdienststelle ist einer elektronischen Rechnung gleichzuhalten.Eine elektronische Gutschrift einer Vertragspartnerin oder eines Vertragspartners (Paragraph eins, Absatz 2, oder 3) an eine Bundesdienststelle ist einer elektronischen Rechnung gleichzuhalten.
(3)Absatz 3,Rechnungsrelevante Detailinformationen zu einer e-Rechnung, die über die Rechnungsmerkmale des § 4 Abs. 1 hinausgehen, können der e-Rechnung als Beilagen beigefügt werden, wobei die vom Bundesministerium für Finanzen vorgegebenen Formate zu verwenden sind.Rechnungsrelevante Detailinformationen zu einer e-Rechnung, die über die Rechnungsmerkmale des Paragraph 4, Absatz eins, hinausgehen, können der e-Rechnung als Beilagen beigefügt werden, wobei die vom Bundesministerium für Finanzen vorgegebenen Formate zu verwenden sind.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2013
Dokumentnummer
NOR40145933