Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 505/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.01.2014 BGBl. II Nr. 505/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

e-Rechnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 505 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 505/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Definition e-Rechnung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Eine elektronische Rechnung (e-Rechnung) ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, gesendet, empfangen und verarbeitet wird. Die e-Rechnung wird nur dann als Rechnung anerkannt, wenn die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts sowie die Lesbarkeit gewährleistet sind.
  2. Absatz 2,Eine elektronische Gutschrift einer Vertragspartnerin oder eines Vertragspartners (Paragraph eins, Absatz 2, oder 3) an eine Bundesdienststelle ist einer elektronischen Rechnung gleichzuhalten.
  3. Absatz 3,Rechnungsrelevante Detailinformationen zu einer e-Rechnung, die über die Rechnungsmerkmale des Paragraph 4, Absatz eins, hinausgehen, können der e-Rechnung als Beilagen beigefügt werden, wobei die vom Bundesministerium für Finanzen vorgegebenen Formate zu verwenden sind.

Im RIS seit

09.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2013

Gesetzesnummer

20008167

Dokumentnummer

NOR40145933