Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
e-Rechnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 505/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 505 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Ausstellung, Übermittlung, Annahme und Verarbeitung von e-Rechnungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Bundesdienststellen sind die in § 1 Abs. 2 oder 3 genannten Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner zur Ausstellung und Übermittlung von e-Rechnungen im Sinne des § 2 verpflichtet.Im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Bundesdienststellen sind die in Paragraph eins, Absatz 2, oder 3 genannten Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner zur Ausstellung und Übermittlung von e-Rechnungen im Sinne des Paragraph 2, verpflichtet.
(2)Absatz 2,Die Bundesdienststellen sind zur Annahme und Verarbeitung der e-Rechnungen der in § 1 Abs. 2 oder 3 genannten Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner verpflichtet.Die Bundesdienststellen sind zur Annahme und Verarbeitung der e-Rechnungen der in Paragraph eins, Absatz 2, oder 3 genannten Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner verpflichtet.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2013
Dokumentnummer
NOR40145934