Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
e-Rechnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 505/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 505 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Inhalt der e-Rechnung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Neben den umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsbestandteilen hat die e-Rechnung folgende Angaben zu enthalten:
die Lieferantennummer, die der Auftragsnehmerin oder dem Auftragsnehmer von der Bundesverwaltung zugeordnet wurde,
eine oder mehrere Positionsnummer(n), sofern diese Nummer(n) in der Beauftragung angegeben wurde(n),
die Bankverbindung (IBAN und BIC),
die Zahlungsbedingungen sowie
die E-Mail-Adresse der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners nach § 1 Abs. 2 oder 3.die E-Mail-Adresse der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners nach Paragraph eins, Absatz 2, oder 3.
(2)Absatz 2,Bundesdienststellen haben die in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Angaben bereits in der Beauftragung den in § 1 Abs. 2 oder 3 genannten Vertragspartnerinnen oder Vertragspartnern zu übermitteln.Bundesdienststellen haben die in Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Angaben bereits in der Beauftragung den in Paragraph eins, Absatz 2, oder 3 genannten Vertragspartnerinnen oder Vertragspartnern zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2013
Dokumentnummer
NOR40145935