Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
e-Rechnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 505/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 505 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Datenstrukturen und Übertragungswege
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,e-Rechnungen sind in den vom Bundesministerium für Finanzen vorgegebenen Datenstrukturen (Formaten) einzubringen.
(2)Absatz 2,Die Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner nach § 1 Abs. 2 oder 3 haben sich zur Übermittlung der e-Rechnungen an Bundesdienststellen der folgenden - vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellten - Übertragungswege zu bedienen:Die Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner nach Paragraph eins, Absatz 2, oder 3 haben sich zur Übermittlung der e-Rechnungen an Bundesdienststellen der folgenden - vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellten - Übertragungswege zu bedienen:
1.Ziffer eins Unternehmensserviceportal (USP) des Bundes oder
2.Ziffer 2 Pan-European Public Procurement OnLine (PEPPOL)- Transport-Infrastruktur.
(3)Absatz 3,Im Verfahren e-Rechnung an den Bund sind eingebrachte e-Rechnungen automationsunterstützt auf ihre formale Fehlerfreiheit zu prüfen. Sobald die ordnungsgemäße Einbringung festgestellt ist, ist die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner nach § 1 Abs. 2 oder 3 automationsunterstützt davon zu benachrichtigen.Im Verfahren e-Rechnung an den Bund sind eingebrachte e-Rechnungen automationsunterstützt auf ihre formale Fehlerfreiheit zu prüfen. Sobald die ordnungsgemäße Einbringung festgestellt ist, ist die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner nach Paragraph eins, Absatz 2, oder 3 automationsunterstützt davon zu benachrichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2013
Dokumentnummer
NOR40145936