Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 01.12.2012 — BGBl. III Nr. 174/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.12.2012 BGBl. III Nr. 174/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Moldau)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 174 aus 2012,

Typ

Vertrag – Moldau

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.12.2012BGBl. III Nr. 174/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch drei
ALTER, INVALIDITÄT UND TOD (PENSIONEN)

Artikel 10

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

  1. Absatz eins,Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
  2. Absatz 2,Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser Leistungen die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden Versicherungssystem oder, wenn ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.
  3. Absatz 3,Verlängern nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Zeiten der Pensionsgewährung den Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum auch durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates.

Im RIS seit

21.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2013

Gesetzesnummer

20008174

Dokumentnummer

NOR40146018