Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.12.2012 — BGBl. III Nr. 174/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.12.2012 BGBl. III Nr. 174/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Moldau)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 174 aus 2012,

Typ

Vertrag – Moldau

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.12.2012BGBl. III Nr. 174/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 9

Ausnahmen

  1. Absatz eins,Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers oder auf Antrag des Selbständigen können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 vereinbaren, wobei auf die Art und die Umstände der Erwerbstätigkeit Bedacht zu nehmen ist.
  2. Absatz 2,Gelten für einen Erwerbstätigen nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates, obwohl er die Erwerbstätigkeit im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausübt, so sind die Rechtsvorschriften so anzuwenden, als ob er diese Erwerbstätigkeit im Gebiet des ersten Vertragsstaates ausüben würde.

Im RIS seit

21.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2013

Gesetzesnummer

20008174

Dokumentnummer

NOR40146017