Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 01.12.2012 — BGBl. III Nr. 174/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.12.2012 BGBl. III Nr. 174/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Moldau)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 174 aus 2012,

Typ

Vertrag – Moldau

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.12.2012BGBl. III Nr. 174/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 8

Diplomatisches und konsularisches Personal

  1. Absatz eins,Für Mitglieder der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen, die nicht Beamte oder ihnen gleichgestellte Personen sind, und private Hausangestellte im Dienst von Mitgliedern dieser Vertretungen oder Dienststellen, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet werden, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, aus dem sie entsendet werden.
  2. Absatz 2,Für die in Absatz 1 bezeichneten Dienstnehmer, die nicht entsendet sind, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie beschäftigt sind. Soweit sie moldauische Staatsangehörige sind, können sie jedoch binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung die Anwendung der moldauischen Rechtsvorschriften wählen.

Im RIS seit

21.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2013

Gesetzesnummer

20008174

Dokumentnummer

NOR40146016