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Art. 4

Fassungen
ab 01.12.2012 — BGBl. III Nr. 174/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.12.2012 BGBl. III Nr. 174/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Moldau)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 174 aus 2012,

Typ

Vertrag – Moldau

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.12.2012BGBl. III Nr. 174/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 4

Gleichbehandlung

  1. Absatz eins,Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates gleich.
  2. Absatz 2,Absatz 1 berührt nicht
    1. Ziffer eins
      die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung im Bereich der sozialen Sicherheit;
    2. Ziffer 2
      Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Verträgen der Vertragsstaaten mit anderen Staaten;
    3. Ziffer 3
      die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Versicherung der bei einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern einer solchen Einrichtung beschäftigten Personen.
  3. Absatz 3,Absatz 1 gilt hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten oder diesen gleichgestellten Zeiten nur für moldauische Staatsangehörige, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen.

Im RIS seit

21.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2013

Gesetzesnummer

20008174

Dokumentnummer

NOR40146012