Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Moldau)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 174/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 174 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 5
Aufhebung der Wohnortklausel
(1)Absatz eins,Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dürfen Pensionen, Renten und andere Geldleistungen, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates seinen Wohn- oder Aufenthaltsort hat.
(2)Absatz 2,Absatz 1 bezieht sich
für die Republik Österreich nicht auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften;
für die Republik Moldau nicht auf staatliche Beihilfen, Ruhegenüsse auf Grund des Dienstalters und Sonderpensionen nach den Rechtsvorschriften der Republik Moldau.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2013
Dokumentnummer
NOR40146013