Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierversuchs-Verordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 522/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 522 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Gesundheit
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Einrichtungen müssen über eine Strategie verfügen, die die Erhaltung eines angemessenen Gesundheitszustands gewährleistet, der das Wohlergehen der Tiere sichert und wissenschaftlichen Anforderungen gerecht wird. Diese Strategie muss regelmäßige Gesundheitsuntersuchungen sowie ein mikrobiologisches Überwachungsprogramm und Pläne zur Bewältigung von Gesundheitsproblemen beinhalten und Gesundheitsparameter und Verfahren in Bezug auf die Aufnahme neuer Tiere definieren.
(2)Absatz 2,Die Tiere sind mindestens einmal jeden Tag von einer sachkundigen Person zu kontrollieren. Mit diesen Kontrollen ist sicherzustellen, dass alle kranken und verletzten Tiere entdeckt und entsprechende Maßnahmen getroffen werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2013
Dokumentnummer
NOR40146069