Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierversuchs-Verordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 522/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 25/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 522 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Alarmsysteme und Notfallpläne
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Einrichtungen, bei denen die Regelung der Umgebungsbedingungen sowie Schutzvorrichtungen von elektrischen oder mechanischen Vorrichtungen abhängig sind, müssen über ein Notfallsystem verfügen, um den Betrieb der wichtigsten Funktionen und der Notbeleuchtung aufrechtzuerhalten und zu gewährleisten, dass die Alarmsysteme nicht ausfallen.
(2)Absatz 2,Heiz- und Belüftungssysteme müssen mit Überwachungs- und Alarmsystemen ausgestattet sein.
(3)Absatz 3,Klare Anweisungen für das Vorgehen in Notfällen müssen deutlich sichtbar angebracht sein.
(4)Absatz 4,Um die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere zu gewährleisten, wenn wesentliche Bestandteile der Haltungssysteme ausfallen, müssen wirksame Notfallpläne vorhanden sein.
Schlagworte
Heizsystem, Überwachungssystem
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2025
Dokumentnummer
NOR40268509