Rechtstracker.at

§ 9 TVV 2012

Fassungen
ab 25.02.2025 — BGBl. II Nr. 25/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute25.02.2025 § → § BGBl. II Nr. 25/2025
§ 901.01.201324.02.2025 BGBl. II Nr. 522/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierversuchs-Verordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 522 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

25.02.2025BGBl. II Nr. 25/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TVV 2012

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Alarmsysteme und Notfallpläne

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Einrichtungen, bei denen die Regelung der Umgebungsbedingungen sowie Schutzvorrichtungen von elektrischen oder mechanischen Vorrichtungen abhängig sind, müssen über ein Notfallsystem verfügen, um den Betrieb der wichtigsten Funktionen und der Notbeleuchtung aufrechtzuerhalten und zu gewährleisten, dass die Alarmsysteme nicht ausfallen.
  2. Absatz 2,Heiz- und Belüftungssysteme müssen mit Überwachungs- und Alarmsystemen ausgestattet sein.
  3. Absatz 3,Klare Anweisungen für das Vorgehen in Notfällen müssen deutlich sichtbar angebracht sein.
  4. Absatz 4,Um die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere zu gewährleisten, wenn wesentliche Bestandteile der Haltungssysteme ausfallen, müssen wirksame Notfallpläne vorhanden sein.

Schlagworte

Heizsystem, Überwachungssystem

Im RIS seit

25.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

20008178

Dokumentnummer

NOR40268509