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§ 10

Fassungen
ab 29.12.2012 — BGBl. II Nr. 523/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute29.12.2012 BGBl. II Nr. 523/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des Paragraph 9, Finanz-Verfassungsgesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 523 aus 2012,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

29.12.2012BGBl. II Nr. 523/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

30/01 Finanzverfassung

Text

Beschlusserfordernisse

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, ist eine neuerliche Sitzung so einzuberufen, dass der Ausschuss innerhalb von zwei Wochen zusammentritt. In diesem Fall ist der Ausschuss beschlussfähig, wenn mindestens neun Mitglieder anwesend sind.
  2. Absatz 2,Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Im RIS seit

16.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

20008184

Dokumentnummer

NOR40146139