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§ 9

Fassungen
ab 29.12.2012 — BGBl. II Nr. 523/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute29.12.2012 BGBl. II Nr. 523/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des Paragraph 9, Finanz-Verfassungsgesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 523 aus 2012,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

29.12.2012BGBl. II Nr. 523/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

30/01 Finanzverfassung

Text

Einberufung und Konstituierung des Ausschusses

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende hat nach Einlangen eines Einspruches der Bundesregierung nach Paragraph 9, Absatz 5, F-VG 1948 den Ausschuss innerhalb einer Woche zu einer Sitzung einzuberufen (Paragraph 9, Absatz 7, F-VG 1948).
  2. Absatz 2,Nach Ablauf dieser Frist obliegt die Einberufung zu dieser, aber auch zu allen weiteren Sitzungen dem Präsidenten des Nationalrates (Paragraph 9, Absatz 7, F-VG 1948). Für die Sitzungen betraut der Präsident in solchen Fällen einen der gewählten Vorsitzenden bzw. Stellvertreter mit dem Vorsitz. Dem Präsidenten des Nationalrates obliegt auch die erste Einberufung zum Zwecke der Konstituierung des Ausschusses.

Anmerkung

Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. II Nr. 15/2014, wurde berücksichtigt.

Im RIS seit

16.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

20008184

Dokumentnummer

NOR40146138