Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 524/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 524 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Im Dienstinteresse liegende Fahrten
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Benützung eines Dienstkraftwagens kann für folgende Fahrten, die nicht als Dienstfahrten im Sinne des § 3 anzusehen sind, gestattet werden:Die Benützung eines Dienstkraftwagens kann für folgende Fahrten, die nicht als Dienstfahrten im Sinne des Paragraph 3, anzusehen sind, gestattet werden:
Fahrten, die im Interesse der Dienstbehörde liegen und eine Ressourcenersparnis darstellen oder
Fahrten in besonderen Notsituationen, in denen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels oder eines Taxis nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
(2)Absatz 2,Standzeiten während der Inanspruchnahme von Dienstkraftwagen sind zwecks effizienter Ausnützung der Dienstkraftwagen für Dienstfahrten (§ 3) möglichst zu vermeiden. Für Fahrten gemäß Abs. 1 Z 1 gilt § 3 Abs. 1, 2. Halbsatz sowie Abs. 2, 3 und 4 sinngemäß.Standzeiten während der Inanspruchnahme von Dienstkraftwagen sind zwecks effizienter Ausnützung der Dienstkraftwagen für Dienstfahrten (Paragraph 3,) möglichst zu vermeiden. Für Fahrten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gilt Paragraph 3, Absatz eins, 2, Halbsatz sowie Absatz 2, 3 und 4 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2014
Dokumentnummer
NOR40146157