Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 524/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 524/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 524 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 524/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Im Dienstinteresse liegende Fahrten

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Benützung eines Dienstkraftwagens kann für folgende Fahrten, die nicht als Dienstfahrten im Sinne des Paragraph 3, anzusehen sind, gestattet werden:
    1. Ziffer eins
      Fahrten, die im Interesse der Dienstbehörde liegen und eine Ressourcenersparnis darstellen oder
    2. Ziffer 2
      Fahrten in besonderen Notsituationen, in denen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels oder eines Taxis nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
  2. Absatz 2,Standzeiten während der Inanspruchnahme von Dienstkraftwagen sind zwecks effizienter Ausnützung der Dienstkraftwagen für Dienstfahrten (Paragraph 3,) möglichst zu vermeiden. Für Fahrten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gilt Paragraph 3, Absatz eins, 2, Halbsatz sowie Absatz 2, 3 und 4 sinngemäß.

Im RIS seit

10.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2014

Gesetzesnummer

20008185

Dokumentnummer

NOR40146157