Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 524/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 524/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 524 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 524/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Sonstige Fahrten

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Andere als in Paragraph 3, bzw. Paragraph 4, vorgesehene Fahrten mit Dienstkraftwagen können von der Leiterin oder vom Leiter der jeweiligen haushaltsführenden Stelle in einzelnen, gesondert zu begründenden Ausnahmefällen nach schriftlichem Antrag schriftlich bewilligt werden, wenn der Dienstkraftwagen für Dienstfahrten (Paragraph 3,) oder im Dienstinteresse liegende Fahrten (Paragraph 4,) nicht benötigt wird. Bei Anträgen der Leiterin oder des Leiters der haushaltsführenden Stelle selbst ist die Genehmigung der Leiterin oder des Leiters der übergeordneten haushaltsführenden Stelle oder des jeweiligen haushaltsleitenden Organs einzuholen. Die Inanspruchnahme von Dienstkraftwagen für solche Fahrten darf nur während der Fahrbereitschaft für Dienstkraftwagen und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeuge erfolgen. Eine generelle Bewilligung solcher Fahrten darf davon nicht abgeleitet werden. Sonstige Fahrten mit Dienstkraftwagen ins Ausland sind grundsätzlich nur mit Zustimmung des zuständigen haushaltsleitenden Organs zulässig.
  2. Absatz 2,Zur Gewährleistung einer Schadloshaltung des Bundes im Schadensfall sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, wie insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Erklärung der oder des Bediensteten, im Schadensfall die haushaltsführende Stelle schadlos zu halten oder
    2. Ziffer 2
      der Abschluss einer zusätzlichen Versicherung mit Überwälzung der Versicherungsprämie an die Bedienstete oder den Bediensteten im Sinne des Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 2, BHG 2013.
  3. Absatz 3,Standzeiten während der Inanspruchnahme von Dienstkraftwagen sind zwecks effizienter Ausnützung der Dienstkraftwagen für Dienstfahrten (Paragraph 3,) zu vermeiden. Die Benützung von Dienstkraftwagen für Fahrten gemäß Absatz eins, durch Familienangehörige von Bediensteten allein ist verboten.
  4. Absatz 4,Für sonstige Fahrten gemäß Absatz eins, mit Dienstkraftwagen hat die Wagenbenützerin oder der Wagenbenützer eine Benützungsvergütung in der Höhe der gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, festgesetzten besonderen Entschädigung zu zahlen. Für die Benützung von Omnibussen ist die doppelte Benützungsvergütung zu leisten. Die Benützungsvergütung ist für die gesamte Wegstrecke (einschließlich Leerfahrten) zu leisten, die durch die Inanspruchnahme des Dienstkraftwagens für eine derartige Fahrt von diesem gefahren worden ist. Die Benützungsvergütung ist im einzelnen Fall unabhängig von der Anzahl der Wagenbenützer zu leisten.
  5. Absatz 5,Die für sonstige Fahrten gemäß Absatz eins, mit Dienstkraftwagen zu zahlenden Benützungsvergütungen sind im Bundeshaushalt bei den Konten 813 „Nebenerlöse“ der einzelnen Voranschlagsstellen zu verrechnen.

Im RIS seit

10.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2014

Gesetzesnummer

20008185

Dokumentnummer

NOR40146158