Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 524/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 524/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 524 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 524/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Abstellen von Dienstkraftwagen

Paragraph 6,

Dienstkraftwagen sind entweder im vorgeschriebenen oder in Ausnahmefällen in dem von der haushaltsführenden Stelle genehmigten Bereich gesichert und versperrt abzustellen. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn dadurch eine unverhältnismäßig hohe Anzahl von Leerkilometern vermieden werden kann oder die Heimfahrt der Kraftwagenlenkerin oder des Kraftwagenlenkers mit einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr angetreten werden kann.

Im RIS seit

10.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2014

Gesetzesnummer

20008185

Dokumentnummer

NOR40146159