Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 524/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 524 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Lenkung von Dienstkraftwagen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die haushaltsleitenden Organe haben sicherzustellen, dass nur geeignete Bedienstete zur Lenkung eines Dienstkraftwagens ermächtigt werden. Die Festlegung der Art und Weise, wie diese Eignung festgestellt wird, insbesondere durch Vorlage eines gültigen Führerscheines, Praxisnachweises, Eignungstests oder einer Fahrzuverlässigkeitsprüfung, bleibt den jeweiligen haushaltsleitenden Organen überlassen.
(2)Absatz 2,Die Lenkerin oder der Lenker muss mit der Handhabung des Dienstkraftwagens und dessen technischen Einrichtungen vertraut sein. Sie oder er hat die Betriebsanleitung genau einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2014
Dokumentnummer
NOR40146160