Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 524/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 524/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 524 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 524/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Lenkung von Dienstkraftwagen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die haushaltsleitenden Organe haben sicherzustellen, dass nur geeignete Bedienstete zur Lenkung eines Dienstkraftwagens ermächtigt werden. Die Festlegung der Art und Weise, wie diese Eignung festgestellt wird, insbesondere durch Vorlage eines gültigen Führerscheines, Praxisnachweises, Eignungstests oder einer Fahrzuverlässigkeitsprüfung, bleibt den jeweiligen haushaltsleitenden Organen überlassen.
  2. Absatz 2,Die Lenkerin oder der Lenker muss mit der Handhabung des Dienstkraftwagens und dessen technischen Einrichtungen vertraut sein. Sie oder er hat die Betriebsanleitung genau einzuhalten.

Im RIS seit

10.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2014

Gesetzesnummer

20008185

Dokumentnummer

NOR40146160