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§ 4

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 22/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 22/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vorhabensverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 22/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Sicherstellung der Bedeckung im Bundesfinanzrahmengesetz und im Bundesfinanzgesetz

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die für das Vorhaben zuständige Leiterin oder der für das Vorhaben zuständige Leiter einer haushaltsführenden Stelle hat unter der Leitung des haushaltsleitenden Organes für die Bedeckung der Mittelverwendungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, in seinem Detailbudget zu sorgen.
  2. Absatz 2,Bei gemeinsamen Vorhaben mehrerer haushaltsführender Stellen auch unterschiedlicher haushaltsleitender Organe haben die jeweiligen Organe für die Bedeckung ihrer jeweiligen Anteile gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, zu sorgen. Die Durchführung eines gemeinsamen Vorhabens ist erst nach erfolgter Einigung über die Anteile der Mittelbereitstellung seitens der verschiedenen Stellen zulässig.
  3. Absatz 3,Für den Fall einer erforderlichen Mittelumschichtung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 5, und 6 BHG 2013 sowie einer Mittelverwendungsüberschreitung gemäß Paragraph 54, BHG 2013 muss diese vom haushaltsleitenden Organ bei der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über das Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen (MVÜ-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2012,, gesondert beantragt werden.

Im RIS seit

10.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

20008200

Dokumentnummer

NOR40146246