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§ 5

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 22/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 22/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vorhabensverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 22/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Wesentliche Änderungen eines Vorhabens

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Werden bei einem Vorhaben, für das bereits das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen hergestellt wurde, die insgesamt benötigten Mittelverwendungen gegenüber der Einvernehmensherstellung um mehr als 10 % überschritten, so liegt eine wesentliche Änderung vor. In diesem Falle haben die haushaltsleitenden Organe das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen über die Fortsetzung, Anpassung oder Einstellung des Vorhabens herzustellen.(2) Absatz eins,, zweiter Satz gilt auch dann, wenn bei gleichbleibenden Aufwendungen für ein Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, während der Durchführung des Vorhabens erkennbar wird,

    Ziffer eins dass der in der Ergebnisdarstellung gem. Paragraph 8, WFA-GV angeführte Erfolg der Ziele und Maßnahmen deutlich unterschritten wird, oder

    Ziffer 2 die wesentlichen, nicht erwünschten Auswirkungen deutlich höher ausfallen werden.

  2. Absatz 3,Die Angaben über die Änderungen des Vorhabens sind in geeigneter Weise darzustellen.

Im RIS seit

10.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

20008200

Dokumentnummer

NOR40146247