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§ 5 PersKapCoVo 2013

Fassungen
ab 10.01.2013 — BGBl. II Nr. 24/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute10.01.2013 BGBl. II Nr. 24/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personalkapazitätscontrollingverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

10.01.2013BGBl. II Nr. 24/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PersKapCoVo 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Controlling der Geschlechterverteilung im Bundesdienst als Beitrag zur Erreichung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Männern und Frauen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Das Controlling der Geschlechterverteilung im Bundesdienst erfolgt insbesondere durch den Bericht an die Bundesregierung in Bezug auf die Zielsetzung und -einhaltung der Kenngrößen hinsichtlich des Frauenanteils in den höchsten besoldungsrechtlichen Einstufungen je haushaltsleitendem Organ gemäß Paragraph 6, BHG 2013.
  2. Absatz 2,Die haushaltsleitenden Organe gemäß Paragraph 6, BHG 2013 haben der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler alle zwei Jahre die Ziele des Frauenanteils in den höchsten besoldungsrechtlichen Einstufungen gemäß Tabelle F des Personalplanes (Anlage römisch vier des Bundesfinanzgesetzes) im Zuge der Erstellung des Personalplanes zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Der Bericht in Bezug auf die Zielsetzung und Zieleinhaltung der Kenngrößen hinsichtlich des Frauenanteils in den höchsten besoldungsrechtlichen Einstufungen je haushaltsleitendem Organ ist von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler bis spätestens zum Ende des 2. Quartals des Folgejahres der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 4,Bei Nichterreichung der Ziele hat das betreffende haushaltsleitende Organ gemäß Paragraph 6, BHG 2013 der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler spätestens bis Ende des 1. Quartals des Folgejahres nach Zielüberschreitung eine Begründung in elektronischer Form zu übermitteln, aus welchen Gründen eine Zielerreichung nicht möglich war.

Schlagworte

Zieleinhaltung

Im RIS seit

10.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2013

Gesetzesnummer

20008201

Dokumentnummer

NOR40146260