Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personalkapazitätscontrollingverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 24/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Abkürzung
PersKapCoVo 2013
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Controlling der Geschlechterverteilung im Bundesdienst als Beitrag zur Erreichung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Männern und Frauen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Das Controlling der Geschlechterverteilung im Bundesdienst erfolgt insbesondere durch den Bericht an die Bundesregierung in Bezug auf die Zielsetzung und -einhaltung der Kenngrößen hinsichtlich des Frauenanteils in den höchsten besoldungsrechtlichen Einstufungen je haushaltsleitendem Organ gemäß § 6 BHG 2013.Das Controlling der Geschlechterverteilung im Bundesdienst erfolgt insbesondere durch den Bericht an die Bundesregierung in Bezug auf die Zielsetzung und -einhaltung der Kenngrößen hinsichtlich des Frauenanteils in den höchsten besoldungsrechtlichen Einstufungen je haushaltsleitendem Organ gemäß Paragraph 6, BHG 2013.
(2)Absatz 2,Die haushaltsleitenden Organe gemäß § 6 BHG 2013 haben der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler alle zwei Jahre die Ziele des Frauenanteils in den höchsten besoldungsrechtlichen Einstufungen gemäß Tabelle F des Personalplanes (Anlage IV des Bundesfinanzgesetzes) im Zuge der Erstellung des Personalplanes zu übermitteln.Die haushaltsleitenden Organe gemäß Paragraph 6, BHG 2013 haben der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler alle zwei Jahre die Ziele des Frauenanteils in den höchsten besoldungsrechtlichen Einstufungen gemäß Tabelle F des Personalplanes (Anlage römisch vier des Bundesfinanzgesetzes) im Zuge der Erstellung des Personalplanes zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Der Bericht in Bezug auf die Zielsetzung und Zieleinhaltung der Kenngrößen hinsichtlich des Frauenanteils in den höchsten besoldungsrechtlichen Einstufungen je haushaltsleitendem Organ ist von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler bis spätestens zum Ende des 2. Quartals des Folgejahres der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(4)Absatz 4,Bei Nichterreichung der Ziele hat das betreffende haushaltsleitende Organ gemäß § 6 BHG 2013 der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler spätestens bis Ende des 1. Quartals des Folgejahres nach Zielüberschreitung eine Begründung in elektronischer Form zu übermitteln, aus welchen Gründen eine Zielerreichung nicht möglich war.Bei Nichterreichung der Ziele hat das betreffende haushaltsleitende Organ gemäß Paragraph 6, BHG 2013 der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler spätestens bis Ende des 1. Quartals des Folgejahres nach Zielüberschreitung eine Begründung in elektronischer Form zu übermitteln, aus welchen Gründen eine Zielerreichung nicht möglich war.
Schlagworte
Zieleinhaltung
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2013
Dokumentnummer
NOR40146260