Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personalkapazitätscontrollingverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 24/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Abkürzung
PersKapCoVo 2013
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Berichtswesen über den Personal- und Pensionsaufwand
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler Daten zum Personal- und Pensionsaufwand des Bundes auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Im Jahresbericht gemäß § 4 Abs. 2 ist der Personalaufwand in Millionen Euro mit mindestens drei Dezimalstellen anzuführen und davon jedenfalls gesondert darzustellen: Aufwand für Geldbezüge, Auslandszulagen, sonstige Aufwandsentschädigungen, Vergütungen für Nebentätigkeit, sonstige Mehrdienstleistungen, Überstundenvergütungen, Jubiläumszuwendungen, Belohnungen, Geldaushilfen und Leistungsprämien, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen, Dienstgeberbeiträge sowie Sozialleistungen und Dotierungen von Rückstellungen gemäß Kontenplanverordnung 2013, BGBl. II Nr. 74/2012. Des Weiteren ist der Personalaufwand nach Untergliederung zu gliedern und der Personalaufwand für Bundesbedienstete, die für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringen, gesondert auszuweisen.Im Jahresbericht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ist der Personalaufwand in Millionen Euro mit mindestens drei Dezimalstellen anzuführen und davon jedenfalls gesondert darzustellen: Aufwand für Geldbezüge, Auslandszulagen, sonstige Aufwandsentschädigungen, Vergütungen für Nebentätigkeit, sonstige Mehrdienstleistungen, Überstundenvergütungen, Jubiläumszuwendungen, Belohnungen, Geldaushilfen und Leistungsprämien, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen, Dienstgeberbeiträge sowie Sozialleistungen und Dotierungen von Rückstellungen gemäß Kontenplanverordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2012,. Des Weiteren ist der Personalaufwand nach Untergliederung zu gliedern und der Personalaufwand für Bundesbedienstete, die für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringen, gesondert auszuweisen. (3)Absatz 3,Der Personalaufwand für die Monats- und Quartalsberichte gemäß § 4 Abs. 3 ist jedenfalls zu untergliedern in Bezüge, sonstige Mehrdienstleistungen, sowie Überstundenvergütungen und ist in Millionen Euro mit mindestens drei Dezimalstellen anzuführen. Für die Quartalsberichte ist außerdem eine Prognose über den Personalaufwand und den Pensionsaufwand zu übermitteln. Des Weiteren ist der Personalaufwand nach Untergliederung zu gliedern und der Personalaufwand für Bundesbedienstete, die für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringen, gesondert auszuweisen.Der Personalaufwand für die Monats- und Quartalsberichte gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ist jedenfalls zu untergliedern in Bezüge, sonstige Mehrdienstleistungen, sowie Überstundenvergütungen und ist in Millionen Euro mit mindestens drei Dezimalstellen anzuführen. Für die Quartalsberichte ist außerdem eine Prognose über den Personalaufwand und den Pensionsaufwand zu übermitteln. Des Weiteren ist der Personalaufwand nach Untergliederung zu gliedern und der Personalaufwand für Bundesbedienstete, die für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringen, gesondert auszuweisen.
(4)Absatz 4,Der Personal- und Pensionsaufwand für den Jahresbericht ist bis spätestens zum 10. Februar des nachfolgenden Finanzjahres und der Personal- und Pensionsaufwand für die Monats- und Quartalsberichte sind bis spätestens zum 20. des folgenden Monats an die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler auf elektronischem Weg weiterzuleiten.
Schlagworte
Personalaufwand, Monatsbericht
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2013
Dokumentnummer
NOR40146261