Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Moldau) - Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 191/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 191 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 3
Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
(1)Absatz eins,In den Fällen der Artikel 7 bis 9 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.
(2)Absatz 2,Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen
bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;
bei Anwendung der moldauischen Rechtsvorschriften
von der Nationalen Kasse für Sozialversicherung.
(3)Absatz 3,Die Bescheinigung nach Absatz 1 kann auch nachträglich ausgestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2013
Dokumentnummer
NOR40146469