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Art. 2

Fassungen
ab 01.12.2012 — BGBl. III Nr. 191/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.12.2012 BGBl. III Nr. 191/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Moldau) - Durchführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 191 aus 2012,

Typ

Vertrag – Moldau

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.12.2012BGBl. III Nr. 191/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 2

Verbindungsstellen

  1. Absatz eins,Verbindungsstellen nach Artikel 16 des Abkommens sind

in der Republik Österreich

der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;

in der Republik Moldau

die Nationale Kasse für Sozialversicherung.
  1. Absatz 2,Die Verbindungsstellen erleichtern die Kommunikation zwischen den Trägern der Vertragsstaaten. Ihnen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung haben die Verbindungsstellen einander zu unterstützen und können miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten in Verbindung treten.
  2. Absatz 3,Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter festzulegen.
  3. Absatz 4,Unbeschadet des Absatzes 3 haben die Verbindungsstellen ehestmöglich einen elektronischen Datenaustausch zu vereinbaren, wenn die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen in beiden Vertragsstaaten gegeben sind.

Im RIS seit

22.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2013

Gesetzesnummer

20008216

Dokumentnummer

NOR40146468