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Art. 19

Fassungen
01.01.2013 bis 31.12.2016 — BGBl. III Nr. 192/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1901.01.201331.12.2016 BGBl. III Nr. 192/2012 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 6/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 192 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2017,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. III Nr. 192/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016aufgehoben durch BGBl. III Nr. 6/2017

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2017,

Text

Artikel 19, Verhältnis zu anderen Steuern

1. Die Erhebung der schweizerischen Verrechnungssteuer nach VStG bleibt unberührt. Die schweizerische Zahlstelle kann in eigenem Namen und auf Rechnung der betroffenen Person die vollumfängliche oder teilweise Rückerstattung beantragen, soweit dies das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der Republik Österreich vorsieht. Die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen nicht rückforderbare Verrechnungssteuer (Residualsteuer) wird an die Steuer nach Artikel 17 Absätze 1 und 2 angerechnet. Diese Anrechnung darf jedoch den Betrag der Steuer nach Artikel 17 Absätze 1 und 2 nicht übersteigen.

2. Unterliegen Erträge nach Artikel 17 Absatz 1 in der Republik Österreich einer Quellensteuer, so rechnet die schweizerische Zahlstelle diese Quellensteuer an die Steuer nach Artikel 17 Absätze 1 und 2 an. Diese Anrechnung darf jedoch den Betrag der Steuer nach Artikel 17 Absätze 1 und 2 nicht übersteigen.

3. Unterliegen Erträge nach Artikel 17 Absatz 1 einer Quellensteuer in einem Drittstaat, so rechnet die schweizerische Zahlstelle diese Quellensteuer an die Steuer nach Artikel 17 Absätze 1 und 2 an, soweit das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Drittstaat die Rückerstattung dieser Quellensteuer ausschließt (Residualsatz). Diese Anrechnung darf jedoch den Betrag der Steuer nach Artikel 17 Absätze 1 und 2 nicht übersteigen.

Im RIS seit

22.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2017

Gesetzesnummer

20008217

Dokumentnummer

NOR40146494