Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 192/2012 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 6/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 192 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 6/2017zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2017,
Text
Art. 28 Bescheinigung der schweizerischen ZahlstelleArtikel 28, Bescheinigung der schweizerischen Zahlstelle
1. Die schweizerische Zahlstelle erstellt zuhanden der betroffenen Person jährlich sowie bei Auflösung der Bankbeziehung eine Bescheinigung, die namentlich Angaben nach den Artikeln 17 und 19 sowie Verluste nach Artikel 22 Absatz 2 ausweist. Diese Bescheinigung hat einem festgelegten Muster zu entsprechen.
2. Die Republik Österreich akzeptiert die Bescheinigungen der schweizerischen Zahlstellen nach Absatz 1 als Bescheinigungen für steuerliche Zwecke.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2017
Dokumentnummer
NOR40146503