Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 192/2012 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 6/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 192 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 6/2017zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2017,
Text
Art. 29 Übertragung von Vermögenswerten und Änderung der AnsässigkeitArtikel 29, Übertragung von Vermögenswerten und Änderung der Ansässigkeit
1. Überträgt die betroffene Person Vermögenswerte von einer schweizerischen Zahlstelle auf ein Konto oder Depot bei einer anderen schweizerischen Zahlstelle, hat die übertragende Zahlstelle der übernehmenden Zahlstelle sämtliche für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage relevanten Daten im Zusammenhang mit diesen Vermögenswerten mitzuteilen. Dies gilt entsprechend bei der Übertragung von Vermögenswerten von oder auf ein Konto oder Depot einer österreichischen Zahlstelle.
2. Überträgt die betroffene Person Vermögenswerte von einer schweizerischen Zahlstelle auf ein Konto oder Depot bei einer ausländischen Zahlstelle oder teilt sie der schweizerischen Zahlstelle mit, dass sie nicht mehr in der Republik Österreich ansässig ist, so weist sie die schweizerische Zahlstelle auf die Deklarationspflicht im österreichischen Recht hin.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2017
Dokumentnummer
NOR40146504