Rechtstracker.at

§ 8 RL-KG

Fassungen
ab 03.01.2018 — BGBl. I Nr. 107/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute03.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 107/2017
§ 829.12.201502.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 150/2015
§ 801.01.201328.12.2015 BGBl. I Nr. 21/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechnungslegungs-Kontrollgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

03.01.2018BGBl. I Nr. 107/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RL-KG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

2. Abschnitt: Prüfstelle

Rechtsform, Anerkennung und Prüfungsgegenstand

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen kann nach Anhörung des Bundesministers für Justiz durch Bescheid einen unabhängigen, nicht auf Gewinn gerichteten Verein auf dessen Antrag als Prüfstelle für die Einhaltung von Rechnungslegungsvorschriften durch Unternehmen, deren Herkunftsland gemäß Paragraph eins, Ziffer 14, BörseG 2018 Österreich ist, anerkennen. Ein solcher Verein hat den Namen „Österreichische Prüfstelle für Rechnungslegung“ zu führen und darf in Ausübung seiner Tätigkeit an keine Weisungen gebunden sein.
  2. Absatz 2,Ein Verein darf nur dann als Prüfstelle anerkannt werden, wenn die Statuten dieses Vereins eine ausreichende Gewähr für eine sachverständige, unabhängige und vertrauliche Erfüllung der Aufgaben des Vereins bieten und geeignete organisatorische Vorkehrungen für die Prüfungstätigkeit in einer Verfahrensordnung festgelegt sind. Jede Änderung der Statuten oder der Verfahrensordnung ist vom Bundesminister für Finanzen nach Anhörung des Bundesministers für Justiz zu genehmigen. Die bescheidmäßige Anerkennung kann auf eine Dauer von fünf Jahren befristet werden; eine wiederholte Anerkennung ist zulässig.
  3. Absatz 3,An der Durchführung der Prüfung dürfen Personen nicht mitwirken, bei denen Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. Von der Mitwirkung jedenfalls ausgeschlossen sind Personen, bei denen einer der in Paragraph 271, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4, 5, oder 7 des Unternehmensgesetzbuchs – UGB, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, genannten Umstände in den letzten drei Jahren vorgelegen ist.
  4. Absatz 4,Die Prüfstelle hat die FMA von der Durchführung von Prüfungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zu informieren.
  5. Absatz 5,Die FMA kann Richtlinien über die Prüftätigkeit durch die Prüfstelle erlassen, nach der diese vorzugehen hat. Die Prüfstelle hat der FMA hierfür Vorschläge zu erstatten.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Im RIS seit

28.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20008219

Dokumentnummer

NOR40195312