Rechtstracker.at

§ 9 RL-KG

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. I Nr. 21/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.01.2013 BGBl. I Nr. 21/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechnungslegungs-Kontrollgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 21/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RL-KG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Verhältnis der Prüfstelle zu Unternehmen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Wenn das Unternehmen bei einer Prüfung durch die Prüfstelle mitwirkt, sind die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens und die sonstigen Personen, deren sich die gesetzlichen Vertreter bei der Mitwirkung bedienen, verpflichtet, der Prüfstelle richtige und vollständige Auskünfte zu erteilen und richtige und vollständige Unterlagen vorzulegen, es sei denn, die genannten Personen würden sich oder einen Angehörigen gemäß Paragraph 36 a, AVG damit der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen. Die Prüfstelle hat den Verpflichteten über sein Verweigerungsrecht zu belehren. Die Vorlagepflicht bleibt davon unberührt.
  2. Absatz 2,Die Prüfstelle hat dem Unternehmen das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen. Ergibt die Prüfung, dass die Rechnungslegung fehlerhaft ist, so hat sie ihre Entscheidung zu begründen und dem Unternehmen unter Bestimmung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Äußerung zu geben, ob es mit dem Ergebnis der Prüfstelle einverstanden ist.

Im RIS seit

28.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2015

Gesetzesnummer

20008219

Dokumentnummer

NOR40146531