Rechtstracker.at

§ 10 RL-KG

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. I Nr. 21/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.01.2013 BGBl. I Nr. 21/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechnungslegungs-Kontrollgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 21/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RL-KG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Anzeige-, Mitteilungspflichten und Haftung der Prüfstelle

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Prüfstelle hat der FMA zu berichten über:
    1. Ziffer eins
      die Weigerung des betroffenen Unternehmens, an einer Prüfung mitzuwirken,
    2. Ziffer 2
      das Ergebnis der Prüfung und darüber, ob sich das Unternehmen mit dem Prüfungsergebnis einverstanden erklärt hat.
  2. Absatz 2,Die Beschäftigten der Prüfstelle sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung verpflichtet. Die Prüfstelle und ihre Beschäftigten sind im öffentlichen Interesse einer verlässlichen und einheitlichen Finanzberichterstattung auf dem Kapitalmarkt tätig.
  3. Absatz 3,Die Prüfstelle hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit der Rechnungslegung eines Unternehmens begründen, der FMA zu berichten. Tatsachen, die den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung durch den Abschlussprüfer begründen, hat sie der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu berichten.
  4. Absatz 4,Für die von der Prüfstelle zugefügten Schäden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes – AHG, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,. Schäden im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die Rechtsträgern unmittelbar zugefügt wurden, die der Prüftätigkeit der Prüfstelle nach diesem Bundesgesetz unterliegen. Die Prüfstelle sowie deren Bedienstete und Organe haften dem Geschädigten nicht.
  5. Absatz 5,Hat der Bund einem Geschädigten den Schaden gemäß Absatz 4, ersetzt, so kann er von den Organen oder Bediensteten der Prüfstelle Rückersatz nach den Bestimmungen des AHG begehren.
  6. Absatz 6,Die Prüfstelle hat den Bund im Amtshaftungs- und Rückersatzverfahren nach den Absatz 4 und 5 in jeder zweckdienlichen Weise zu unterstützen. Sie hat insbesondere alle Informationen und Unterlagen, die das Amtshaftungs- oder Rückersatzverfahren betreffen, zur Verfügung zu stellen sowie dafür zu sorgen, dass der Bund das Wissen und die Kenntnisse der Organe und Bediensteten der Prüfstelle über die verfahrensgegenständlichen Prüftätigkeiten in Anspruch nehmen kann.

Schlagworte

Anzeigepflicht, Amtshaftungsverfahren

Im RIS seit

28.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2015

Gesetzesnummer

20008219

Dokumentnummer

NOR40146532