Rechtstracker.at

§ 11 RL-KG

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. I Nr. 21/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.01.2013 BGBl. I Nr. 21/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechnungslegungs-Kontrollgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 21/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RL-KG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Beschäftigte der Prüfstelle dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen und Erkenntnisse, deren Geheimhaltung im Interesse eines nach diesem Gesetz Verpflichteten oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt nicht im Fall von gesetzlichen Mitteilungspflichten. Mitteilungen zur Erfüllung der Verpflichtung nach Paragraph 10, stellen keine unbefugte Offenbarung oder Verwertung dar.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Im RIS seit

28.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2015

Gesetzesnummer

20008219

Dokumentnummer

NOR40146533