Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Bundesverwaltung gemäß § 70 Abs. 5 BHG 2013Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Bundesverwaltung gemäß Paragraph 70, Absatz 5, BHG 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 26/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtversicherung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Ein Versicherungsvertrag über Bestandteile des Bundesvermögens darf gemäß § 70 Abs. 2 BHG 2013 abgeschlossen werden, wennEin Versicherungsvertrag über Bestandteile des Bundesvermögens darf gemäß Paragraph 70, Absatz 2, BHG 2013 abgeschlossen werden, wenn
der Abschluss einer Versicherung gesetzlich angeordnet ist,
die Versicherungsprämie überwälzt werden kann,
ein besonders wertvoller Bestandteil des Bundesvermögens vorübergehend in seinem Bestand gefährdet erscheint oder
durch den Abschluss einer Versicherung die Ziele gemäß § 2 Abs. 1 BHG 2013 in höherem Maße als bei Nichtversicherung erfüllt werden.durch den Abschluss einer Versicherung die Ziele gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BHG 2013 in höherem Maße als bei Nichtversicherung erfüllt werden.
(2)Absatz 2,Besonders wertvoll ist ein Bestandteil des Bundesvermögens, wenn dieser einen besonderen ideellen Wert darstellt, nicht wiederbeschafft werden kann oder zwar wiederbeschafft werden kann, aber sein gemeiner Wert gemäß § 10 des Bewertungsgesetzes 1955 (BewG. 1955), BGBl. I Nr. 148, eine Million Euro übersteigt.Besonders wertvoll ist ein Bestandteil des Bundesvermögens, wenn dieser einen besonderen ideellen Wert darstellt, nicht wiederbeschafft werden kann oder zwar wiederbeschafft werden kann, aber sein gemeiner Wert gemäß Paragraph 10, des Bewertungsgesetzes 1955 (BewG. 1955), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 148, eine Million Euro übersteigt.
(3)Absatz 3,Die Ziele gemäß § 2 Abs. 1 BHG 2013 sind insbesondere dann als in höherem Maße erfüllt anzusehen, wenn der Abschluss eines Versicherungsvertrages zum klaren, überwiegenden wirtschaftlichen Vorteil des Bundes im Einzelfall erfolgt oder besondere Umstände den Abschluss eines solchen Vertrages geboten erscheinen lassen.Die Ziele gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BHG 2013 sind insbesondere dann als in höherem Maße erfüllt anzusehen, wenn der Abschluss eines Versicherungsvertrages zum klaren, überwiegenden wirtschaftlichen Vorteil des Bundes im Einzelfall erfolgt oder besondere Umstände den Abschluss eines solchen Vertrages geboten erscheinen lassen.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2014
Dokumentnummer
NOR40146545