Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Bundesverwaltung gemäß § 70 Abs. 5 BHG 2013Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Bundesverwaltung gemäß Paragraph 70, Absatz 5, BHG 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 26/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
2. Abschnitt
Sonderregelungen
Versicherung von Liegenschaften des Bundes
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Für Liegenschaften, Gebäude und Superädifikate im Eigentum des Bundes ist insbesondere eine Versicherung über die gesetzliche Haftpflicht im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 5 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981 idF BGBl. I Nr. 218/2011, abzuschließen und mit Ausnahme von unbebauten Liegenschaften auch eine Feuerversicherung im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 4 MRG, wenn aufgrund vertraglicher, gesetzlicher oder behördlicher Regelungen mehr als die Hälfte der Versicherungsprämien auf eine außerhalb der Bundesverwaltung stehende physische oder juristische Person überwälzt werden kann. Weiters können in den vorstehend genannten Fällen eine Versicherung gegen Leitungswasserschäden einschließlich Korrosionsschäden sowie die gemäß § 21 Abs. 1 Z 6 MRG vorgesehenen Versicherungen abgeschlossen werden. Wird die gesamte Liegenschaft oder ein gesamtes Gebäude oder Superädifikat von einer einzigen Nutzerin oder einem einzigen Nutzer ausschließlich genutzt, so kann die Versicherungspflicht auf diese Nutzerin oder diesen Nutzer überwälzt werden, wobei sicherzustellen ist, dass die Ansprüche des Bundes durch diese Versicherung gedeckt werden. Die Versicherungspflicht entfällt, sofern bereits eine entsprechende Versicherung besteht.Für Liegenschaften, Gebäude und Superädifikate im Eigentum des Bundes ist insbesondere eine Versicherung über die gesetzliche Haftpflicht im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5, des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 218 aus 2011,, abzuschließen und mit Ausnahme von unbebauten Liegenschaften auch eine Feuerversicherung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, MRG, wenn aufgrund vertraglicher, gesetzlicher oder behördlicher Regelungen mehr als die Hälfte der Versicherungsprämien auf eine außerhalb der Bundesverwaltung stehende physische oder juristische Person überwälzt werden kann. Weiters können in den vorstehend genannten Fällen eine Versicherung gegen Leitungswasserschäden einschließlich Korrosionsschäden sowie die gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 6, MRG vorgesehenen Versicherungen abgeschlossen werden. Wird die gesamte Liegenschaft oder ein gesamtes Gebäude oder Superädifikat von einer einzigen Nutzerin oder einem einzigen Nutzer ausschließlich genutzt, so kann die Versicherungspflicht auf diese Nutzerin oder diesen Nutzer überwälzt werden, wobei sicherzustellen ist, dass die Ansprüche des Bundes durch diese Versicherung gedeckt werden. Die Versicherungspflicht entfällt, sofern bereits eine entsprechende Versicherung besteht. (2)Absatz 2,In jenen Fällen, in denen bei Liegenschaften, Gebäuden und Superädifikaten im Eigentum des Bundes die Hälfte oder weniger als die Hälfte der Versicherungsprämie überwälzt werden kann, entscheidet die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen über entsprechenden Vorschlag des zuständigen haushaltsleitenden Organs (§ 6 BHG 2013) über den Abschluss einer Versicherung.In jenen Fällen, in denen bei Liegenschaften, Gebäuden und Superädifikaten im Eigentum des Bundes die Hälfte oder weniger als die Hälfte der Versicherungsprämie überwälzt werden kann, entscheidet die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen über entsprechenden Vorschlag des zuständigen haushaltsleitenden Organs (Paragraph 6, BHG 2013) über den Abschluss einer Versicherung.
(3)Absatz 3,Die Aufteilung der Tragung der Versicherungsprämie hat – sofern keine abweichenden gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen bestehen – in sinngemäßer Anwendung des § 17 MRG zu erfolgen und ist nach den Nutzflächen, den Nutzwerten oder der Verursachung festzulegen.Die Aufteilung der Tragung der Versicherungsprämie hat – sofern keine abweichenden gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen bestehen – in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 17, MRG zu erfolgen und ist nach den Nutzflächen, den Nutzwerten oder der Verursachung festzulegen.
(4)Absatz 4,Werden Liegenschaften, Gebäude und Superädifikate im Eigentum des Bundes von einem oder mehreren Ländern zu mehr als 50 Prozent benützt, gelten hinsichtlich der Versicherung die zwischen dem Bund und dem jeweiligen Land oder den jeweiligen Ländern getroffenen Vereinbarungen über die Erhaltung und Verwaltung.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2014
Dokumentnummer
NOR40146546