Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
1. Abschnitt
Allgemeines
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Haupt- und vernetzte Nebenbahnen im Sinne des § 1 des Eisenbahngesetzes 1957 – EisbG, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2011.Diese Verordnung gilt für Haupt- und vernetzte Nebenbahnen im Sinne des Paragraph eins, des Eisenbahngesetzes 1957 – EisbG, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2011,. (2)Absatz 2,Durch diese Verordnung werden Ausbildung und erforderliche Eignung für nachstehende qualifizierte Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb und Fahrzeugdienst geregelt:
Sicherung von Eisenbahnkreuzungen;
Fahrdienstleitungsassistenz;
vereinfachte Verschubleitung;
Fahrzeugdienst für alle Güterwagen;
Fahrzeugdienst für alle Güterwagen, Reisezugwagen und Triebwagen;
(3)Absatz 3,Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen, insbesondere in Ausbildungsnachweisen, Bestätigungen über die Gleichwertigkeit, Zeugnissen, Ausweisen und Bescheinigungen, ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016
Dokumentnummer
NOR40147290