Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Eignung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die erforderliche Eignung für eine qualifizierte Tätigkeit ergibt sich aus
körperlicher und geistiger Eignung;
ausreichender Kenntnis der deutschen Sprache;
allgemeinen Fachkenntnissen;
fahrzeug- und infrastrukturbezogenem Fachkenntnissen;
(2)Absatz 2,Eine qualifizierte Tätigkeit darf nur ausgeübt werden, wenn vom Eisenbahnunternehmen hiezu eine Bescheinigung ausgestellt wurde.
(3)Absatz 3,Vor Ausstellung einer Bescheinigung und danach zumindest jährlich ist das Vorliegen der erforderlichen Eignung vom Eisenbahnunternehmen zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR40147291