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§ 24 EisbEPV

Fassungen
ab 01.07.2013 — BGBl. II Nr. 31/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 24 heute01.07.2013 BGBl. II Nr. 31/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.07.2013BGBl. II Nr. 31/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbEPV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Sicherung von Eisenbahnkreuzungen

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen darf nur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Eignung ausgeübt werden.
  2. Absatz 2,Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.
  3. Absatz 3,Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Sicherung von Eisenbahnkreuzungen“ umfasst im Wesentlichen die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen durch Bewachung oder die Bewachung von Eisenbahnkreuzungen im Störungsfall und die erforderlichenfalls damit zusammenhängende Bedienung sicherungstechnischer Einrichtungen bei der Sicherung von Eisenbahnkreuzungen durch Bewachung oder bei der Bewachung von Eisenbahnkreuzungen im Störungsfall;
  4. Absatz 4,Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 8 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
    1. Ziffer eins
      Allgemeine Grundlagen
      1. Litera a
        Bahnanlagen, Blockstellen, Zugfolgestellen, Richtung;
      2. Litera b
        Gleise, Gleis- und Bahnsteigbezeichnungen;
      3. Litera c
        Gleiswechselbetrieb, Richtungsbetrieb, Fahrzeuge;
      4. Litera d
        Mitarbeiter, Verständigung, Zugnummer, Fahrpläne;
    2. Ziffer 2
      Betriebliche Bestimmungen zu Funk- und Fernsprecheinrichtungen
      1. Litera a
        Verständigungsarten;
      2. Litera b
        Gesprächsabwicklung;
    3. Ziffer 3
      Sicherung von Eisenbahnkreuzungen durch Bewachung oder Bewachung von Eisenbahnkreuzungen im Störungsfall
      1. Litera a
        Signalmittel und Dienstbehelfe;
      2. Litera b
        Anmeldung, Abmeldung;
      3. Litera c
        Führen betrieblicher Unterlagen;
      4. Litera d
        Zeichengebung;
      5. Litera e
        Bewachungvorgang (Beginn und Ende).
    4. Ziffer 4
      Betriebsabwicklung
      1. Litera a
        Zugmeldeverfahren – Vorausmeldung;
      2. Litera b
        völlig gestörte Verständigung,
      3. Litera c
        Vollständigkeit des Zuges/Nebenfahrten,
      4. Litera d
        Zugbeobachtung;
  5. Absatz 5,Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und eine praktische Prüfung über die allgemeinen und die infrastrukturbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.

Schlagworte

Gleisbezeichnung, Funkeinrichtung

Im RIS seit

04.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

20008234

Dokumentnummer

NOR40147313