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§ 25 EisbEPV

Fassungen
ab 01.07.2013 — BGBl. II Nr. 31/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25 heute01.07.2013 BGBl. II Nr. 31/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.07.2013BGBl. II Nr. 31/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbEPV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Betriebskoordination

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die Koordination von betrieblichen Maßnahmen zum Schutz des Eisenbahnbetriebs vor Arbeiten darf nur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Eignung ausgeübt werden.
  2. Absatz 2,Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.
  3. Absatz 3,Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Betriebskoordination“ umfasst im Wesentlichen:
    1. Ziffer eins
      das An- und Abmelden von Arbeiten;
    2. Ziffer 2
      die Koordination von betrieblichen Maßnahmen zum Schutz des Eisenbahnbetriebs vor Arbeiten.
  4. Absatz 4,Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 32 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
    1. Ziffer eins
      Allgemeine Regeln der Betriebsabwicklung und Regeln zur Betriebsabwicklung bei Arbeiten im Gleisbereich;
    2. Ziffer 2
      Bezeichnungen (zB Gleise, Bahnsteige, Signale, Weichen);
    3. Ziffer 3
      vertiefende Kenntnis zur betrieblicher Kommunikation und Kommunikationsmittel;
    4. Ziffer 4
      Signale;
    5. Ziffer 5
      Grundlagen zum Betriebs- und Notfallmanagement.
  5. Absatz 5,Auf die Ausbildungszeit nach Absatz 4, kann eine abgeschlossene Ausbildung für Sicherungsaufsicht gemäß Paragraph 49, der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 1999,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2012,, im Gesamtausmaß von höchstens 24 Unterrichtseinheiten angerechnet werden.
  6. Absatz 6,Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und eine praktische Prüfung über die allgemeinen und die infrastrukturbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.

Schlagworte

Anmelden, Betriebsmanagement

Im RIS seit

04.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

20008234

Dokumentnummer

NOR40147314