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§ 26 EisbEPV

Fassungen
ab 01.07.2013 — BGBl. II Nr. 31/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 26 heute01.07.2013 BGBl. II Nr. 31/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.07.2013BGBl. II Nr. 31/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbEPV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Betriebsassistenz

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die Durchführung von betrieblichen Tätigkeiten im Notfallmanagement im Auftrag der Fahrdienstleitung und die selbständige Erledigung sonstiger betrieblicher Tätigkeiten im Auftrag oder zur Unterstützung der Fahrdienstleitung und Fahrdienstleitungsassistenz darf nur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Eignung ausgeübt werden.
  2. Absatz 2,Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.
  3. Absatz 3,Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Betriebsassistenz“ umfasst im Wesentlichen:
    1. Ziffer eins
      die Regelung von Maßnahmen im Notfallmanagement im Auftrag;
    2. Ziffer 2
      die fernmündliche, mündliche sowie schriftliche Kommunikation mit anderen im Eisenbahnbetrieb und Eisenbahnverkehr tätigen Mitarbeitern;
    3. Ziffer 3
      die Maßnahmen bei Feststellen von Unregelmäßigkeiten und Mängeln an Schienenfahrzeugen;
    4. Ziffer 4
      das Umstellen und Sichern von Weichen;
    5. Ziffer 5
      die Übermittlung von Signalen.
  4. Absatz 4,Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 100 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
    1. Ziffer eins
      Grundregeln der Betriebsabwicklung;
    2. Ziffer 2
      Signale;
    3. Ziffer 3
      Sicherheit der Bahnbenützenden;
    4. Ziffer 4
      Betriebliche Kommunikation (Funk- und Fernsprechverkehr);
    5. Ziffer 5
      Betriebstechnik, insbesondere
      1. Litera a
        das Umstellen und Sichern von Weichen;
      2. Litera b
        die Bedienung von Betriebsinformationssystemen;
      3. Litera c
        die Betätigung von Schaltern von Fahrleitungen und das Anbringen von Erdungsvorrichtungen über Auftrag;
    6. Ziffer 6
      Besondere Kenntnisse im Zusammenhang mit der Betriebsabwicklung, insbesondere
      1. Litera a
        Zugbeobachtung, Zugschluss- und Vollständigkeitsmeldung;
      2. Litera b
        Änderungen im Zugverkehr;
      3. Litera c
        Verständigung der Züge, schriftliche Aufträge über Auftrag;
      4. Litera d
        Prüfen auf Freisein von Gleisabschnitten und Weichen;
      5. Litera e
        Aufstellung von Haltepunkt und Haltscheibe;
      6. Litera f
        Entgegennahme und Weitermelden von Zugdaten;
      7. Litera g
        Einholen von Zuglaufinformationen;
    7. Ziffer 7
      Grundlagen im Zusammenhang mit der Vorbereitung von Fahrten sowie der Beförderung von Gefahrengut;
    8. Ziffer 8
      Grundlagen zum Betriebs- und Notfallmanagement;
    9. Ziffer 9
      Grundbegriffe zu Oberbau und Bahnstrom.
  5. Absatz 5,Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und eine schriftliche Prüfung über die allgemeinen und die infrastrukturbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.

Schlagworte

Funkverkehr, Zugschlussmeldung, Betriebsmanagement

Im RIS seit

04.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

20008234

Dokumentnummer

NOR40147315