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§ 27 EisbEPV

Fassungen
ab 01.07.2013 — BGBl. II Nr. 31/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 27 heute01.07.2013 BGBl. II Nr. 31/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.07.2013BGBl. II Nr. 31/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbEPV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Fahrdienstleitungsassistenz

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Die Bedienung von Stellwerks- und Eisenbahnsicherungsanlagen, die Regelung oder Leitung von Nebenfahrten im Bahnhof und Verschubfahrten darf nur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Eignung ausgeübt werden.
  2. Absatz 2,Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsassistenz“ voraus.
  3. Absatz 3,Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Fahrdienstleitungsassistenz“ umfasst im Wesentlichen
    1. Ziffer eins
      die Bedienung von Eisenbahnsicherungsanlagen und Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen im Regel- und Störungsfall;
    2. Ziffer 2
      die Abwicklung von Verschubfahrten;
    3. Ziffer 3
      die Abwicklung von Nebenfahrten im Bahnhof;
    4. Ziffer 4
      die Durchführung von Maßnahmen für die Sicherheit der Bahnbenützenden;
    5. Ziffer 5
      die Durchführung von Maßnahmen für die Sicherheit von Arbeitern im Gefahrenraum.
  4. Absatz 4,Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 130 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
    1. Ziffer eins
      Betriebliche Begriffe und Bestimmungen im Zusammenhang mit der sicheren Abwicklung von Fahrten;
    2. Ziffer 2
      Signale im Zusammenhang mit Fahrten;
    3. Ziffer 3
      Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten im Gefahrenraum;
    4. Ziffer 4
      Fahrstraßenprüfung;
    5. Ziffer 5
      Zugmeldeverfahren;
    6. Ziffer 6
      Besondere Kenntnisse für die Betriebsabwicklung, insbesondere Bestimmungen über
      1. Litera a
        Gleiswechselbetrieb;
      2. Litera b
        Baugleis;
      3. Litera c
        Maßnahmen bei gestörten Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen;
      4. Litera d
        außergewöhnliche Sendungen;
      5. Litera e
        örtliche Regelwerke;
    7. Ziffer 7
      Besondere Betriebsfälle;
    8. Ziffer 8
      Betriebsführung;
    9. Ziffer 9
      Grundlagen des Sicherungsdienstes;
    10. Ziffer 10
      Grundlagen der Bremstechnik.
  5. Absatz 5,Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und eine praktische Prüfung über die allgemeinen und die infrastrukturbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.

Schlagworte

Stellwerkssicherungsanlage, Regelfall

Im RIS seit

04.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

20008234

Dokumentnummer

NOR40147316