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§ 28 EisbEPV

Fassungen
ab 01.07.2013 — BGBl. II Nr. 31/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 28 heute01.07.2013 BGBl. II Nr. 31/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.07.2013BGBl. II Nr. 31/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbEPV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Fahrdienstleitung

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Die Regelung von Fahrten darf nur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Eignung ausgeübt werden.
  2. Absatz 2,Diese Eignung setzt die Eignung für „Fahrdienstleitungsassistenz“ voraus.
  3. Absatz 3,Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Fahrdienstleitung“ umfasst im Wesentlichen:
    1. Ziffer eins
      die Abwicklung von Fahrten;
    2. Ziffer 2
      die Anordnung von betrieblichen Maßnahmen im Notfallmanagement.
  4. Absatz 4,Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Ausmaß durch mindestens 124 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
    1. Ziffer eins
      Ergänzende betriebliche Bestimmungen im Zusammenhang mit der sicheren Abwicklung von Fahrten;
    2. Ziffer 2
      Ergänzende betriebliche Bestimmungen im Zusammenhang mit Fahrten, insbesondere Bestimmungen über
      1. Litera a
        außergewöhnliche Sendungen;
      2. Litera b
        fahrtbezogene Befehle;
      3. Litera c
        Abfahrbereitschaft;
    3. Ziffer 3
      Besondere Betriebsfälle (zB Gleissperren);
    4. Ziffer 4
      Ergänzende Bestimmungen zur Betriebsführung (zB Abweichungs- und Störungsmanagement, Notfallmanagement, Notfallkoordination sowie die Aufgaben der Fahrdienstleitung);
    5. Ziffer 5
      Schutzmaßnahmen beim Betreten des Gefahrenraums von Gleisen, auch durch Dritte und Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit Bahnstrom (Erden und Sicherheitsabstand);
    6. Ziffer 6
      Kenntnis über Gefahrgut;
    7. Ziffer 7
      Bedeutung und Handhabung örtlicher Regelwerke.
  5. Absatz 5,Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und eine praktische Prüfung über die allgemeinen und die infrastrukturbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.

Schlagworte

Abweichungsmanagement

Im RIS seit

04.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

20008234

Dokumentnummer

NOR40147317