Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Text
Fahrdienstleitung
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Die Regelung von Fahrten darf nur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Eignung ausgeübt werden.
(2)Absatz 2,Diese Eignung setzt die Eignung für „Fahrdienstleitungsassistenz“ voraus.
(3)Absatz 3,Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Fahrdienstleitung“ umfasst im Wesentlichen:
die Abwicklung von Fahrten;
die Anordnung von betrieblichen Maßnahmen im Notfallmanagement.
(4)Absatz 4,Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Ausmaß durch mindestens 124 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
Ergänzende betriebliche Bestimmungen im Zusammenhang mit der sicheren Abwicklung von Fahrten;
Ergänzende betriebliche Bestimmungen im Zusammenhang mit Fahrten, insbesondere Bestimmungen über
außergewöhnliche Sendungen;
Besondere Betriebsfälle (zB Gleissperren);
Ergänzende Bestimmungen zur Betriebsführung (zB Abweichungs- und Störungsmanagement, Notfallmanagement, Notfallkoordination sowie die Aufgaben der Fahrdienstleitung);
Schutzmaßnahmen beim Betreten des Gefahrenraums von Gleisen, auch durch Dritte und Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit Bahnstrom (Erden und Sicherheitsabstand);
Bedeutung und Handhabung örtlicher Regelwerke.
(5)Absatz 5,Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und eine praktische Prüfung über die allgemeinen und die infrastrukturbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.
Schlagworte
Abweichungsmanagement
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR40147317