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§ 31 EisbEPV

Fassungen
ab 01.07.2013 — BGBl. II Nr. 31/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 31 heute01.07.2013 BGBl. II Nr. 31/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.07.2013BGBl. II Nr. 31/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbEPV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Fahrtvorbereitung

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Die Erfassung der Fahrtdaten und die Erstellung der betrieblichen Zugpapiere darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.
  2. Absatz 2,Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.
  3. Absatz 3,Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Fahrtvorbereitung“ umfasst im Wesentlichen
    1. Ziffer eins
      die Fahrzeug-, Zug- und Nebenfahrtendatenerfassung;
    2. Ziffer 2
      die Manipulation von betrieblichen Zugpapieren;
    3. Ziffer 3
      die fernmündliche, mündliche sowie schriftliche Kommunikation mit anderen im Eisenbahnbetrieb und Eisenbahnverkehr tätigen Mitarbeitern;
    4. Ziffer 4
      die Vorbereitung von Zug- und Nebenfahrten.
  4. Absatz 4,Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 60 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
    1. Ziffer eins
      Einschlägige betriebliche Begriffe und Abläufe;
    2. Ziffer 2
      Erfassung von Zug- und Fahrdaten;
    3. Ziffer 3
      betriebliche Unterlagen (zB Belastungen, Zuglänge, Bremsausmaß);
    4. Ziffer 4
      Bremsberechnung;
    5. Ziffer 5
      Anschriften an Fahrzeugen;
    6. Ziffer 6
      Kommunikationsmittel im Betriebsdienst sowie betriebliche Kommunikation.
  5. Absatz 5,Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung ist eine praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.

Schlagworte

Fahrzeugdatenerfassung, Zugdatenerfassung

Im RIS seit

04.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

20008234

Dokumentnummer

NOR40147320