Rechtstracker.at

§ 32 EisbEPV

Fassungen
ab 01.07.2013 — BGBl. II Nr. 31/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 32 heute01.07.2013 BGBl. II Nr. 31/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.07.2013BGBl. II Nr. 31/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbEPV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Verschub

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Die Durchführung des Verschubes und das Bedienen von Weichen dürfen nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.
  2. Absatz 2,Diese Eignung setzt die Eignung für „Fahrzeugsicherung“ voraus.
  3. Absatz 3,Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Verschub“ umfasst im Wesentlichen
    1. Ziffer eins
      die Tätigkeiten beim Verschub;
    2. Ziffer 2
      die fernmündliche, mündliche sowie schriftliche Kommunikation mit anderen im Eisenbahnbetrieb und Eisenbahnverkehr tätigen Mitarbeitern;
    3. Ziffer 3
      die Meldung bei Feststellen von Unregelmäßigkeiten und Mängeln an Fahrbetriebsmitteln,
    4. Ziffer 4
      die Übermittlung von Signalen;
    5. Ziffer 5
      das Bedienen von Weichen und sonstigen ortsfesten technischen Einrichtungen (zB Bremsprobeanlagen, Vorheizanlagen, Ladegleisschalter).
  4. Absatz 4,Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches im erforderlichen Umfang nachstehende allgemeine Fachkenntnisse durch mindestens 80 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
    1. Ziffer eins
      Einschlägige betriebliche Begriffe und Abläufe;
    2. Ziffer 2
      Kommunikationsmittel im Betriebsdienst sowie betriebliche Kommunikation;
    3. Ziffer 3
      Signale;
    4. Ziffer 4
      Signalübermittlung;
    5. Ziffer 5
      Funk im Betriebsdienst;
    6. Ziffer 6
      Fahrzeugtechnik;
    7. Ziffer 7
      Sicherungstechnik;
    8. Ziffer 8
      Betriebsabwicklung und Verschubtätigkeiten;
    9. Ziffer 9
      Zugschluss- und Vollständigkeitsmeldung,
    10. Ziffer 10
      Zugbeobachtung;
    11. Ziffer 11
      Elektrobetriebsdienst;
    12. Ziffer 12
      Unfallverhütung.
  5. Absatz 5,Wird die Tätigkeit auf die Durchführung des Verschubs von Triebwagen und alleinverkehrenden Triebfahrzeugen mit Schrittgeschwindigkeit auf Nebengleisen einschließlich der Fahrt von und bis zum nächsten Hauptsignal im nächstgelegenen Bahnhof und das Bedienen von ortsbedienten Weichen beschränkt (vereinfachter Verschub), genügt es, wenn die Eignung für Betriebsdienst vorliegt und die Schulungseinrichtung unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Aufgabenbereiches die allgemeinen Fachkenntnisse nach Absatz 4, Ziffer eins bis 5 und 12 im erforderlichen Umfang durch mindestens 16 Unterrichtseinheiten vermittelt.
  6. Absatz 6,Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.

Schlagworte

Zugschlussmeldung

Im RIS seit

04.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

20008234

Dokumentnummer

NOR40147321