Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Text
Verschubleitung
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Die Leitung des Verschubes darf, ausgenommen im Rahmen der Fahrdienstleitungsassistenz, nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.
(2)Absatz 2,Diese Eignung setzt die Eignung für „Verschub“ voraus.
(3)Absatz 3,Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Verschubleitung“ umfasst im Wesentlichen
das Bedienen von Weichen und Oberleitungsanlagen;
die Durchführung von Verschubabläufen auch mit besonderen betrieblichen Systemen.
(4)Absatz 4,Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 40 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
Behandlung besonderer Fahrzeuge (zB Gebrechen an Fahrzeugen, Ladung);
Anschriften auf Fahrzeugen;
Erweiterte Kenntnisse für Verschubleitung;
Erteilung von Anweisungen;
(5)Absatz 5,Bezieht sich die Verschubleitung rein auf vereinfachten Verschub (vereinfachte Verschubleitung), so wird nur die Eignung für „vereinfachten Verschub“ vorausgesetzt und es genügt, wenn die Schulungseinrichtung unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Aufgabenbereiches die allgemeinen Fachkenntnisse nach Abs. 4 Z 1 bis 7 im erforderlichen Umfang durch mindestens 8 Unterrichtseinheiten vermittelt.Bezieht sich die Verschubleitung rein auf vereinfachten Verschub (vereinfachte Verschubleitung), so wird nur die Eignung für „vereinfachten Verschub“ vorausgesetzt und es genügt, wenn die Schulungseinrichtung unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Aufgabenbereiches die allgemeinen Fachkenntnisse nach Absatz 4, Ziffer eins bis 7 im erforderlichen Umfang durch mindestens 8 Unterrichtseinheiten vermittelt.
(6)Absatz 6,Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und eine praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR40147322