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§ 33 EisbEPV

Fassungen
ab 01.07.2013 — BGBl. II Nr. 31/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 33 heute01.07.2013 BGBl. II Nr. 31/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.07.2013BGBl. II Nr. 31/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbEPV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Verschubleitung

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Die Leitung des Verschubes darf, ausgenommen im Rahmen der Fahrdienstleitungsassistenz, nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.
  2. Absatz 2,Diese Eignung setzt die Eignung für „Verschub“ voraus.
  3. Absatz 3,Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Verschubleitung“ umfasst im Wesentlichen
    1. Ziffer eins
      das Bedienen von Weichen und Oberleitungsanlagen;
    2. Ziffer 2
      die Verschubleitung;
    3. Ziffer 3
      die Durchführung von Verschubabläufen auch mit besonderen betrieblichen Systemen.
  4. Absatz 4,Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 40 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
    1. Ziffer eins
      Betriebsabwicklung;
    2. Ziffer 2
      Behandlung besonderer Fahrzeuge (zB Gebrechen an Fahrzeugen, Ladung);
    3. Ziffer 3
      Betriebliche Unterlagen;
    4. Ziffer 4
      Anschriften auf Fahrzeugen;
    5. Ziffer 5
      Erweiterte Kenntnisse für Verschubleitung;
    6. Ziffer 6
      Erteilung von Anweisungen;
    7. Ziffer 7
      Unfallverhütung.
  5. Absatz 5,Bezieht sich die Verschubleitung rein auf vereinfachten Verschub (vereinfachte Verschubleitung), so wird nur die Eignung für „vereinfachten Verschub“ vorausgesetzt und es genügt, wenn die Schulungseinrichtung unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Aufgabenbereiches die allgemeinen Fachkenntnisse nach Absatz 4, Ziffer eins bis 7 im erforderlichen Umfang durch mindestens 8 Unterrichtseinheiten vermittelt.
  6. Absatz 6,Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und eine praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.

Im RIS seit

04.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

20008234

Dokumentnummer

NOR40147322