Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 44/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 44/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Forderungs- und Schadenersatzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 44/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Lohnfortzahlungsregress

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,In Fällen, in denen eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Bundes aufgrund Fremdverursachung dienstunfähig wird, sodass für die Dauer der Dienstunfähigkeit der Entgeltleistung des Bundes keine Dienstleistung der oder des Bediensteten gegenüber steht, ist der dadurch dem Bund entstehende Schaden gegenüber der Schädigerin oder dem Schädiger, deren oder dessen Haftpflichtversicherung oder sonstige Mithaftende geltend zu machen.
  2. Absatz 2,Durch Fremdverursachung dienstunfähig gewordene Bedienstete des Bundes haben dies unverzüglich bei ihrer Dienstbehörde oder Personalstelle zu melden. Auf Verlangen sind gemäß Paragraph 53, Absatz eins c, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, oder Paragraph 5, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, weitere Auskünfte zu erteilen und ist bei der Geltendmachung von Ansprüchen des Bundes angemessen mitzuwirken.
  3. Absatz 3,Das zuständige haushaltsleitende Organ hat unverzüglich nach Bekanntwerden der Dienstunfähigkeit zusätzlich zu den allgemein bei Schadensfällen zu sammelnden Informationen und Unterlagen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, folgende Informationen und Unterlagen aktenmäßig zu erfassen:
    1. Ziffer eins
      Angaben darüber, ob es sich um einen Dienstunfall gehandelt hat,
    2. Ziffer 2
      Angaben darüber, ob die Unfallfolgen oder die Folgen des sonstigen schädigenden Ereignisses kausal für die Dienstunfähigkeit waren,
    3. Ziffer 3
      sämtliche in diesem Zusammenhang vorliegende medizinische Sachverständigengutachten und sonstige ärztliche Gutachten sowie die den Sachverständigengutachten zu Grunde liegenden Unterlagen, die insbesondere gemäß Paragraph 53, BDG von der Bediensteten oder von dem Bediensteten zu übermitteln sind,
    4. Ziffer 4
      die Bekanntgabe, ob ein gerichtliches Verfahren betreffend die Schädigerin oder den Schädiger anhängig war oder ist,
    5. Ziffer 5
      eine Mitteilung, inwieweit hinsichtlich der Aktivbezüge (Lohnfortzahlung während des Krankenstandes) gegen die Schädigerin oder den Schädiger oder allenfalls gegen eine Haftpflichtversicherung Regress seitens des haushaltsleitenden Organs genommen wird oder wurde, und
    6. Ziffer 6
      eine Mitteilung, inwieweit dem haushaltsleitenden Organ sonstige von der geschädigten Bundesbediensteten oder von dem geschädigten Bundesbediensteten geführte Prozesse, die mit dem gegenständlichen Unfall oder mit dem sonstigen gegenständlichen schädigenden Ereignis im Zusammenhang stehen, bekannt sind, wie beispielsweise eine Schadenersatzklage wegen Schmerzensgeld oder Verdienstentgang.
  4. Absatz 4,Kann nach einer fremdverursachten Dienstunfähigkeit einer oder eines Bediensteten des Bundes nicht ausgeschlossen werden, dass das auslösende Ereignis zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere vorübergehende oder dauernde Dienstunfähigkeit nach sich zieht, so hat das haushaltsleitende Organ von der Schädigerin oder von dem Schädiger und gegebenenfalls auch von deren oder dessen Versicherung eine Verjährungsverzichtserklärung im erforderlichen zeitlichen Ausmaß einzuholen. Kann eine dauerhafte Dienstunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden, ist die Verjährungsverzichtserklärung nicht nur zugunsten des Bundes, sondern auch zugunsten der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter (BVA), Abteilung Pensionsservice, oder der sonstigen für die Bedienstete oder den Bediensteten gesetzlich zuständigen Versicherungsanstalt einzuholen. Die Verpflichtung der jeweiligen Versicherungsanstalt, ihrerseits eine Verjährungsverzichtserklärung anzustreben, wenn sie von entsprechenden Vorfällen Kenntnis erlangt, bleibt davon unberührt.
  5. Absatz 5,Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses Abschnitts auch für Forderungen im Zusammenhang mit Lohnfortzahlungsregressen.

Im RIS seit

04.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2013

Gesetzesnummer

20008237

Dokumentnummer

NOR40147395