Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 44/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 44/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Forderungs- und Schadenersatzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 44/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Pensionsregress

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,In Fällen, in denen eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Bundes aufgrund Fremdverursachung dienstunfähig wird oder verunglückt, sodass Pensionszahlungen wegen Dienstunfähigkeit oder Renten an die Hinterbliebenen zu leisten sind, ist der Schaden, der dadurch der oder dem zur Pensions- oder Rentenzahlung Verpflichteten entsteht, gegenüber der Schädigerin oder dem Schädiger oder deren oder dessen Haftpflichtversicherung geltend zu machen.
  2. Absatz 2,Durch fremdverursachte Unfälle geschädigte Bedienstete des Bundes haben diesen Umstand unverzüglich bei ihrer Dienstbehörde oder ihrem Dienstgeber zu melden. Auf Verlangen sind gemäß Paragraph 53, Absatz eins c, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, oder Paragraph 5, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, weitere Auskünfte zu erteilen und ist bei der Geltendmachung von Ansprüchen des Bundes angemessen mitzuwirken.
  3. Absatz 3,Das zuständige haushaltsleitende Organ hat unverzüglich nach Bekanntwerden der Dienstunfähigkeit oder Verunglückung zusätzlich zu den Informationen und Unterlagen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, sowie gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, 4 und 6 folgende Informationen und Unterlagen aktenmäßig zu erfassen:
    1. Ziffer eins
      Angaben darüber, ob die Unfallfolgen oder die Folgen des sonstigen schädigenden Ereignisses kausal für die dauernde Dienstunfähigkeit und die Ruhestandsversetzung waren,
    2. Ziffer 2
      sämtliche in diesem Zusammenhang vorliegende medizinische Sachverständigengutachten und sonstige ärztliche Gutachten sowie die den Sachverständigengutachten zu Grunde liegenden Unterlagen, die insbesondere gemäß Paragraph 53, BDG von der Bediensteten oder von dem Bediensteten zu übermitteln sind, und
    3. Ziffer 3
      eine Mitteilung, inwieweit hinsichtlich der Aktivbezüge (Lohnfortzahlung während des Krankenstandes) oder hinsichtlich der Leistungen der Hauptstelle, einer Landesgeschäftsstelle der BVA oder einer sonstigen gesetzlich zuständigen Versicherungsanstalt gegen die Schädigerin oder den Schädiger oder allenfalls gegen eine Haftpflichtversicherung Regress genommen wurde und ob gegebenenfalls ein Gerichtsverfahren dazu anhängig war oder ist.
  4. Absatz 4,Das haushaltsleitende Organ hat der Abteilung Pensionsservice der BVA jede fremdverursachte Dienstunfähigkeit einer oder eines Bediensteten des Bundes, die eine vorzeitige Ruhestandsversetzung erforderlich machen könnte, unverzüglich mitzuteilen und eine Verjährungsverzichtserklärung von den Haftenden im erforderlichen zeitlichen Ausmaß einzuholen.
  5. Absatz 5,Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses Abschnitts auch für Forderungen im Zusammenhang mit Pensionsregressen.

Schlagworte

Pensionszahlung

Im RIS seit

04.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2013

Gesetzesnummer

20008237

Dokumentnummer

NOR40147396