Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Forderungs- und Schadenersatzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 44/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und ist auch auf die Durchsetzung von vor diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüchen des Bundes anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Richtlinien für die Behandlung von Rechtsansprüchen (Forderungen) des Bundes und Schadensfällen im Bereich der Bundesverwaltung, die Gewährung von Zahlungserleichterungen, die Aussetzung und Einstellung der Einziehung von Forderungen sowie den Verzicht auf Forderungen, AÖF Nr. 209/1992, in der Fassung Nr. 8/1995 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.Die Richtlinien für die Behandlung von Rechtsansprüchen (Forderungen) des Bundes und Schadensfällen im Bereich der Bundesverwaltung, die Gewährung von Zahlungserleichterungen, die Aussetzung und Einstellung der Einziehung von Forderungen sowie den Verzicht auf Forderungen, AÖF Nr. 209 aus 1992,, in der Fassung Nr. 8 aus 1995, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2013
Dokumentnummer
NOR40147397