Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Forderungs- und Schadenersatzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 44/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Werden Stundungen oder Ratenzahlungen aufgrund eines Ansuchens gemäß § 73 Abs. 1 BHG 2013 vereinbart, sind Stundungszinsen gemäß § 73 Abs. 2 BHG 2013 auszubedingen, welche kontokorrentmäßig jährlich im Nachhinein zu verrechnen sind.Werden Stundungen oder Ratenzahlungen aufgrund eines Ansuchens gemäß Paragraph 73, Absatz eins, BHG 2013 vereinbart, sind Stundungszinsen gemäß Paragraph 73, Absatz 2, BHG 2013 auszubedingen, welche kontokorrentmäßig jährlich im Nachhinein zu verrechnen sind.
(2)Absatz 2,Sind die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 Z 1 oder 2 BHG 2013 gegeben, kann von der Ausbedingung von Stundungszinsen ganz oder teilweise Abstand genommen werden.Sind die Voraussetzungen des Paragraph 73, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 BHG 2013 gegeben, kann von der Ausbedingung von Stundungszinsen ganz oder teilweise Abstand genommen werden.
(3)Absatz 3,Bei Forderungen bis 1 500 Euro kann auf die Ausbedingung von Stundungszinsen verzichtet werden, wenn die vollständige Tilgung der Forderung binnen eines Jahres vereinbart wird und gemäß § 73 BHG 2013 insbesondere die Fälligstellung der gesamten Forderung zuzüglich Zinsen für den Fall des Zahlungsverzuges vereinbart wird und sichergestellt ist, dass keine Verjährung eintritt.Bei Forderungen bis 1 500 Euro kann auf die Ausbedingung von Stundungszinsen verzichtet werden, wenn die vollständige Tilgung der Forderung binnen eines Jahres vereinbart wird und gemäß Paragraph 73, BHG 2013 insbesondere die Fälligstellung der gesamten Forderung zuzüglich Zinsen für den Fall des Zahlungsverzuges vereinbart wird und sichergestellt ist, dass keine Verjährung eintritt.
Schlagworte
Stundungsvereinbarung
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2013
Dokumentnummer
NOR40147385