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§ 4

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 44/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 44/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Forderungs- und Schadenersatzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 44/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Aussetzung der Einziehung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Eine vorübergehende offenkundige Aussichtslosigkeit der Einziehungsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 73, Absatz 3, BHG 2013 ist insbesondere anzunehmen, wenn eine unmittelbare Einziehung aufgrund einer zeitlich abgrenzbaren besonderen wirtschaftlichen Belastung der oder des Verpflichteten oder einer Abwesenheit der oder des Verpflichteten über einen bestimmten Zeitraum hinweg nicht möglich oder unbillig ist.
  2. Absatz 2,Liegen die Voraussetzungen für eine vorübergehende Aussetzung der Einziehung einer Forderung gemäß Paragraph 73, Absatz 3, BHG 2013 vor, ist im Rahmen dieser amtswegigen Maßnahme jedenfalls darauf zu achten, dass die Forderung nicht durch Verjährung undurchsetzbar wird. Entsprechend ist in angemessenen Abständen zu prüfen, ob die Gründe, die zur Aussetzung der Einziehung geführt haben, noch gegeben oder inzwischen weggefallen sind (Paragraph 73, Absatz 5, BHG 2013).

Im RIS seit

04.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2013

Gesetzesnummer

20008237

Dokumentnummer

NOR40147386