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§ 5

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 44/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 44/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Forderungs- und Schadenersatzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 44/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Einstellung der Einziehung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Eine Einstellung der Einziehung gemäß Paragraph 73, Absatz 4, BHG 2013 ist insbesondere in Betracht zu ziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      tatsächliche Hindernisse bei der Durchsetzbarkeit der Forderung wie unbekannter Aufenthalt der oder des Verpflichteten oder der Schädigerin oder des Schädigers,
    2. Ziffer 2
      Schwierigkeiten beim Nachweis der zivilrechtlichen Forderung oder eines die Forderung begründenden rechtswidrigen oder schuldhaften Verhaltens oder
    3. Ziffer 3
      die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin oder des Schuldners
    die erfolgreiche Anspruchsverfolgung oder die Durchsetzbarkeit der Forderung verhindern oder unwirtschaftlich erscheinen lassen.
  2. Absatz 2,Liegen die Voraussetzungen für die Einstellung der Einziehung einer Forderung vor und wird die Einstellung der Einziehung verfügt, ist von einer weiteren Einbringung abzusehen, solange die Gründe für die Einstellung der Einziehung nicht wegfallen (Paragraph 73, Absatz 5, BHG 2013).

Im RIS seit

04.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2013

Gesetzesnummer

20008237

Dokumentnummer

NOR40147387