Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Forderungs- und Schadenersatzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 44/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Einstellung der Einziehung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Eine Einstellung der Einziehung gemäß § 73 Abs. 4 BHG 2013 ist insbesondere in Betracht zu ziehen, wennEine Einstellung der Einziehung gemäß Paragraph 73, Absatz 4, BHG 2013 ist insbesondere in Betracht zu ziehen, wenn
tatsächliche Hindernisse bei der Durchsetzbarkeit der Forderung wie unbekannter Aufenthalt der oder des Verpflichteten oder der Schädigerin oder des Schädigers,
Schwierigkeiten beim Nachweis der zivilrechtlichen Forderung oder eines die Forderung begründenden rechtswidrigen oder schuldhaften Verhaltens oder
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin oder des Schuldners
die erfolgreiche Anspruchsverfolgung oder die Durchsetzbarkeit der Forderung verhindern oder unwirtschaftlich erscheinen lassen.
(2)Absatz 2,Liegen die Voraussetzungen für die Einstellung der Einziehung einer Forderung vor und wird die Einstellung der Einziehung verfügt, ist von einer weiteren Einbringung abzusehen, solange die Gründe für die Einstellung der Einziehung nicht wegfallen (§ 73 Abs. 5 BHG 2013).Liegen die Voraussetzungen für die Einstellung der Einziehung einer Forderung vor und wird die Einstellung der Einziehung verfügt, ist von einer weiteren Einbringung abzusehen, solange die Gründe für die Einstellung der Einziehung nicht wegfallen (Paragraph 73, Absatz 5, BHG 2013).
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2013
Dokumentnummer
NOR40147387